Vertragsklauseln für Sassi’s Tier-&Hofbetreuung

1. Einzelunternehmerin / keine Vertretung

Sassi’s Tier-&Hofbetreuung wird als Einzelunternehmen geführt. Die Betreuung wird grundsätzlich persönlich durch die Inhaberin durchgeführt. Es besteht kein Anspruch auf eine Betreuung durch eine Ersatzperson, sofern eine solche nicht ausdrücklich und individuell vereinbart wurde.

2. Krankheit oder unvorhersehbarer Ausfall der Betreuungsperson

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, eine vereinbarte Tierbetreuung abzusagen oder vorzeitig zu beenden, wenn sie aufgrund von Krankheit, Unfall oder eines sonstigen unvorhersehbaren und von ihr nicht zu vertretenden Ereignisses nicht in der Lage ist, die Betreuung ordnungsgemäß und tierschutzgerecht durchzuführen.

Die Auftragnehmerin wird den Tierhalter hierüber unverzüglich informieren, sobald absehbar ist, dass die vereinbarte Betreuung nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann.

3. Keine Verpflichtung zur Betreuung trotz Erkrankung

Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, trotz einer Erkrankung oder eines gesundheitlichen Zustands zur Betreuung zu erscheinen, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Betreuung nicht gewährleistet werden kann.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Auftragnehmerin aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, die erforderliche Sorgfalt und Sicherheit bei der Betreuung des Tieres zu gewährleisten.

4. Ersatzbetreuung

Die Auftragnehmerin ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Krankheitsfall eine Ersatzperson zu stellen.

Soweit es möglich und zumutbar ist, kann die Auftragnehmerin dem Tierhalter bei der Suche nach einer geeigneten Ersatzbetreuung behilflich sein. Ein Anspruch des Tierhalters auf Vermittlung oder Organisation einer Ersatzperson besteht jedoch nicht.

Eine Ersatzperson darf nur eingesetzt werden, wenn dies mit dem Tierhalter ausdrücklich abgestimmt wurde.

5. Bereits gezahlte Betreuungsleistungen bei Ausfall

Kann eine bereits gebuchte Betreuung aufgrund einer Erkrankung oder eines sonstigen unvorhersehbaren und nicht von der Auftragnehmerin zu vertretenden Ereignisses nicht durchgeführt werden, werden bereits im Voraus bezahlte Beträge für die tatsächlich nicht erbrachten Betreuungsleistungen zurückerstattet bzw. nicht berechnet.

Bereits erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt.

6. Keine Erstattung von Folgekosten

Für Kosten und Schäden, die dem Tierhalter aufgrund des Ausfalls der Betreuung entstehen, insbesondere für:

  • Stornierungs- oder Umbuchungskosten einer Reise,
  • Kosten einer anderweitig organisierten Ersatzbetreuung,
  • zusätzliche Fahrtkosten,
  • Hotel- oder Unterkunftskosten,
  • sonstige Reise- oder Folgekosten,

wird, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung übernommen, sofern der Ausfall auf einer Erkrankung, einem Unfall oder einem sonstigen unvorhersehbaren und von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Ereignis beruht.

Dem Tierhalter wird empfohlen, insbesondere bei längeren Reisen eine eigene Absicherung bzw. eine alternative Notfallbetreuung vorzusehen.

7. Keine Garantie für die Durchführung der Betreuung

Die Buchung eines Betreuungstermins stellt keine Garantie dafür dar, dass die Betreuung im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses tatsächlich durchgeführt werden kann.

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich jedoch, den Tierhalter bei Bekanntwerden eines solchen Ereignisses unverzüglich zu informieren und die bis dahin möglichen zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung einer weiteren Versorgung des Tieres zu treffen.

8. Notfallkontakt des Tierhalters

Der Tierhalter verpflichtet sich, für jede Betreuung mindestens eine erreichbare Notfallkontaktperson zu benennen.

Der Notfallkontakt sollte insbesondere dann erreichbar sein, wenn der Tierhalter selbst während der Betreuungszeit nicht erreichbar ist.

Der Tierhalter stellt sicher, dass die Versorgung des Tieres auch dann gewährleistet werden kann, wenn die vereinbarte Betreuung aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses kurzfristig ausfällt.

9. Haftung

Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit hierfür gesetzlich eine Haftung besteht.

Für Schäden, die trotz ordnungsgemäßer und sorgfältiger Betreuung aufgrund des natürlichen Verhaltens, einer Erkrankung, einer Vorerkrankung oder einer sonstigen tierimmanenten Gefahr des betreuten Tieres entstehen, haftet die Auftragnehmerin nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

10. Angaben des Tierhalters

Der Tierhalter verpflichtet sich, die Auftragnehmerin vor Beginn der Betreuung vollständig und wahrheitsgemäß über bekannte Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten, Medikamente, besondere Bedürfnisse, Unverträglichkeiten sowie mögliche Gefahren des Tieres zu informieren.

Für Schäden, die auf unvollständigen oder unrichtigen Angaben des Tierhalters beruhen, haftet die Auftragnehmerin nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

11. Erkrankung oder Tod des Tieres

Der Tierhalter wird darauf hingewiesen, dass Tiere trotz sorgfältiger Betreuung erkranken oder versterben können. Eine Garantie für den Gesundheitszustand oder das Überleben des Tieres während der Betreuungszeit wird nicht übernommen.

Bei Anzeichen einer Erkrankung oder eines medizinischen Notfalls ist die Auftragnehmerin berechtigt und verpflichtet, im Interesse des Tieres angemessene tierärztliche Hilfe zu veranlassen, sofern der Tierhalter nicht rechtzeitig erreichbar ist.

Die hierdurch entstehenden notwendigen Kosten trägt grundsätzlich der Tierhalter, soweit sie nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind.

12. Höhere Gewalt / unvorhersehbare Ereignisse

Kann die vereinbarte Leistung aufgrund höherer Gewalt, Krankheit, Unfall, behördlicher Anordnung, Naturereignissen oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen, nicht oder nur teilweise erbracht werden, entfällt die Verpflichtung zur Leistung für den betreffenden Zeitraum, soweit eine Durchführung nicht zumutbar oder möglich ist.

Bereits bezahlte, aber nicht erbrachte Betreuungsleistungen werden entsprechend erstattet.

Weitergehende Ansprüche des Tierhalters bestehen nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.